Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

1. Allgemein

1.1 Diese Bestimmungen gelten für Gisler Storen AG, soweit nicht schriftlich besondere vertragliche Abmachungen getroffen werden.

1.2 Ergänzend finden die Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten des SchweizerischenIngenieur- und Architektenverbandes SIA (SIA-Norm 118 sowie die SIA-Norm 342 oder deren Nachfolger) Anwendung.

1.3 Für die technische Ausführung (z.B. Materialbeschaffenheit) und die verwendeten Begriffe (z.B. Armlänge bei Gelenkarmmarkisen) sind die technischen Datenblätter der gewählten Produkte massgebend. Bezüglich der Produkteeigenschaften (z.B. Wartung, Pflege, Witterungseinflüsse, vorausgesetzte Einbauverhältnisse) gelten die jeweiligen Hinweise in den Merkblättern, unter anderem – „Bedienung von Sonnenschutz-System bei Schnee und Eis“, – „ITRS-Richtlinie zur Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern“, – „Einfluss der Windgeschwindigkeiten auf Sonnen und Wetterschutz-Systeme“, – „Befestigung von Sonnen- und WetterschutzSystemen auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung“, – „Empfehlungen für die Reinigung von Rollladen und Lamellenstoren aus vorlackiertem AluBandmaterial“. Die techn. Datenblätter und einen Link zu den Merkblättern finden Sie auf unserer der Homepage unserer Lieferanten.

1.4 Technische Änderungen an den Modellen bzw. Generationenwechsel bleiben stets vorbehalten, insbesondere auch der Ersatz von älteren Modellen durch neuere Modelle im Rahmen von Nachbestellungen bzw. Nachlieferungen.

2. Leistungsumfang und Fristen

2.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der Gisler Storen AG. Ab Offertstellung sind unsere Preise 90 Tage gültig.

2.2 Im vereinbarten Preis ist die Durchführung des Auftrages in zwei Arbeitsgängen enthalten (je ein Termin für Massaufnahme und Montage). Weitere Arbeitsgänge, Anfahrten, Wartezeiten und Regiearbeiten werden zum jeweils gültigen Regiestundensatz rein netto zusätzlich verrechnet.

2.3 Die Gisler Storen AG sichert die Verwendung hochwertiger Materialien und eine einwandfreie Verarbeitung nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Stand der Technik zu. Sie gewährleistet die rechtzeitige Ausführung der Arbeiten. Die vereinbarten Fristen und Termine beginnen zu laufen, wenn uns alle von Ihnen zu liefernden, für die Fabrikation nötigen Entscheide wie Produktspezifikation und Farbe schriftlich vorliegen.

2.4 Für die Montage und die Garantieleistungen ermöglichen Sie uns den ungehinderten Zugang zum Montageort. Dies bedeutet, dass allfällige Lasttraghilfen, Gerüstkosten und Hilfsmittel für einen ungehinderten und sicheren Zugang zu Ihren Lasten gehen. Ebenfalls sind Sie verantwortlich dafür, dass der Montageuntergrund tragfähig und frei von gefährdeten Leitungen, wie z.B. Strom und Wasser, ist.

4. Werkabnahme und Garantie

4.1 Ohne Gegenbericht innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Rechnungsdatum gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.

4.2 Die Garantie im Sinne einer Gewährleistungsfrist beträgt ab Rechnungsdatum zwei Jahre. Die Rechnung gilt als Garantienachweis. Mängel und Fehler sind sofort nach deren Entdeckung schriftlich und unter unaufgeforderter Vorlage des Garantienachweises (Rechnung) zu melden. Eingriffe und Reparaturen Dritter beenden unsere Garantie und Gewährleistungspflicht sogleich; jede Haftung ist diesfalls ausgeschlossen.

5. Gerichtsstand und anwendbares Recht Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Gisler Storen AG in Stallikon ausschliesslich zuständig. Die Gisler Storen AG behält sich aber vor, den Kunden auch an seinem Wohnsitz- bzw. Sitzgerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Anwendbar ist stets materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

3. Preise und Zahlungskonditionen

3.1 Sie verpflichten sich zur Bezahlung des vereinbarten bzw. aufgrund des definitiven Ausmasses festgesetzten Preises. Barrückbehalte sind nicht zulässig. Eine allfällige Mehrwertsteueränderung geht zu Ihren Lasten.

3.2 Vorbehältlich einer Bonitätsprüfung gestalten sich die Zahlungskonditionen wie folgt: – Aufträge unter CHF 2’000.00: 30 Tage netto nach Rechnungsstellung. Aufträge ab CHF 2’000.00: 50 % bei Bestellung der Produkte, bis zu 90 % je nach Montagestand, verbleibender Rest: 30 Tage nach Rechnungsstellung. – Bei Aufträgen über CHF 20’000.00 werden 30 % zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Anzahlung für die Material- und Produktionskosten fällig (Rest siehe Aufträge ab CHF 2’000.00). Die oben genannten Zahlungsfristen gelten als Verfalltage. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen behalten wir uns die Geltendmachung eines Verzugszinses von 6% p.a. sowie weiteren Schadens vor; eine Mahnung ist für den Eintritt des Verzuges nicht notwendig. Teilrechnungen bleiben vorbehalten.

3.3 Das von Ihnen unterzeichnete Angebot gilt als unterschriftliche Anerkennung in Bezug auf den vereinbarten Preis (Art. 82 SchKG).